In einem Tarifvertrag, der den Hauptbestandteil des Tarifrechts bildet, werden arbeitsrechtliche Bedingungen geregelt. Bei diesen Bedingungen kann es sich um den Inhalt sowie den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen handeln. Ferner wird in den Tarifverträgen die Regelung der Rechte und Pflichten beider Tarifvertragsparteien niedergeschrieben. Die Tarifverträge regeln außerdem betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Eine Grundlage für diese Regelungen bietet das Tarifvertragsgesetz. Dieses trat in der Fassung vom 25.08.1969 in Kraft und wurde durch spätere gesetzliche Änderungen den Gegebenheiten angepasst. Das im Tarifvertragsgesetz geregelte Tarifrecht, welches ein Teil des Arbeitsrechts ist, sind zwei Tarifvertragspartner mit gleicher Stärke am Zustandekommen des Tarifvertrages beteiligt. Es bekommt hier keine der beiden Parteien besondere Vorrechte eingeräumt. Dafür steht § 9 des Grundgesetzes. Jedoch wurde das Tarifrecht durch die Tarifvertragverordnung bereits im Jahr 1918 geregelt. Die Neufassung dieser Verordnung erfolgte im Jahr 1928. Im Jahr 1934 wurde ein neues Gesetz erlassen, welches die bisherige Tarifvertragsverordnung ablöste. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) trat in Kraft. So genannte Reichstreuhänder erhielten Befugnisse, mit denen diese Tarifordnungen erlassen konnten. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Berufsverbände wieder eingeführt. In Zusammenhang damit erfolgte die Neuordnung der Rechtsordnung. Mit Wirkung vom 09. April 1949 trat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Kraft. Am 23. April 1953 wurde ein Gesetz erlassen, welches den Geltungsbereich des Tarifvertragsgesetzes auf das Bundesgebiet ausweitet. Dieses gilt in der Fassung, mit der es am 25. August 1969 in Kraft getreten ist. Einer der wichtigsten Paragraphen aus dem Tarifvertragsgesetz ist § 5. Hier wird die Allgemeinverbindlichkeit geregelt. Unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann ein Ausschuss für allgemein verbindlich erklären, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auf dem Weg zu dieser Erklärung wird zunächst eine schriftliche Stellungnahme angefordert. Ferner wird eine mündliche und öffentliche Verhandlung geführt, bevor die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt.
Auswirkungen von Vaterschaftstests und Vaterschaftsanfechtungsklagen auf die Unterhaltspflicht Führen Vaterschaftstests zu erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsklagen, und wird die biologische Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt, so ist dieser auch verpflichtet, für den Unterhalt seines leiblichen Kindes zu sorgen. Da die Mutter des Kindes größtenteils durch Hausarbeit und Erziehung ihren Teil zur Versorgung ihres Kindes beiträgt, muss der leibliche Vater Hilfe in Form von Unterhaltszahlungen leisten. Diese Unterhaltszahlungen können auch rückwirkend, also mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, fällig werden und nachträglich zu entrichten sein. Insbesondere der vermeintliche Vater des Kindes, der jahrelang für dessen Unterhalt gezahlt hat, kann den leiblichen Vater in Regress nehmen. Je nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des biologischen Vaters, wird dieser dann verpflichtet, mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes monatlich bestimmte Beträge zu zahlen. Ist das Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht selbstständig, sondern lebt zu Hause in der Familie und befindet sich noch in der Schulausbildung, bleibt die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters bis zum vollendeten 21. Lebensjahres seines Kindes bestehen. Die Höhe der Unterhaltszahlungen wird in der Regel durch die Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
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